Schiesspflicht OP Armeeangehörige
- Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2025 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
- Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung
- Lt und Oblt haben die Wahl zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) oder 25 Metern (Pistole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestehen, müssen Sie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.
Teilnahmeberechtigung ohne Schiesspflicht
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des Bundesrates; 512.31)
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
- Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
- Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
- Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern
- sie der kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1 bis des Waffengesetzes vom 20.06.1997 vorgelegt haben,
- die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und
- die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.
- Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 02.07.2008 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörd
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; 512.311)
Art. 17 Teilnahmeberechtigung
- Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
5. Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.
Programm
Das Programm auf 300m wird mit der Dienstwaffe Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57,
liegend ab Zweibeinstütze geschossen.
| Übung |
Feuerart |
Schusszahl |
Scheibe |
Punktemaximum |
| 1 |
Einzelfeuer 5 Schüsse |
5 |
A5 |
je 5 / Total 25 |
| 2 |
Einzelfeuer 5 Schüsse |
5 |
B4 |
je 4 / Total 20 |
| 3 |
Schnellfeuer 1 x 2 Schüsse am Schluss gezeigt
1 x 3 Schüsse am Schluss gezeigt
|
5 |
B4 |
je 4 / Total 20 |
| 4 |
Schnellfeuer 1 x 5 Schüsse am Schluss gezeigt
|
5 |
B4 |
je 4 / Total 20 |
| Total möglicher Punkte |
85 |
Schützen, die 66 Punkte (Elite und Senioren) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte.
Für Armee-Angehörige!
Das Obligatorische Schiessen G300 gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erzielt wurden und höchstens drei Nuller geschossen wurden.
Wiederholungen
Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen
- DIM-Wallet mit Erinnerung Schiesspflicht / Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten
- Militärischer Leistungsausweis (zwingend)
- Amtlicher Ausweis
- Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
- Persönlicher Gehörschutz