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 Schiesspflicht OP Armeeangehörige\n\nSoldaten\, Gefreite\, Korporale\, Wac
 htmeister\, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt)\, welche 202
 5 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.\nSchiesspflichtige Suba
 lternoffiziere\, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis
  zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht\, län
 gstens jedoch bis zum Ende des Jahres\, in dem sie das 35. Altersjahr voll
 enden\, jährlich eine obligatorische Schiessübung\nLt und Oblt haben die W
 ahl zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) ode
 r 25 Metern (Pistole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bes
 tehen\, müssen Sie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.
 \n\nTeilnahmeberechtigung ohne SchiesspflichtVerordnung über das Schiesswe
 sen ausser Dienst (Schiessverordnung des Bundesrates\; 512.31)Art. 12 Frei
 willige Teilnahme\n\nZur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werd
 en:\n\nSchweizerinnen und Schweizer\, die nicht der Armee angehören\;\nAus
 länderinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung\, sofern dem betre
 ffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kanto
 nale Militärbehörde erteilt worden ist\;\nAusländerinnen und Ausländer ohn
 e Niederlassungsbewilligung\, sofern\n\nsie der kantonalen Behörde eine am
 tliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1 bis des Waffengesetzes vom 20.
 06.1997 vorgelegt haben\,\ndie für das Waffengesetz zuständige Behörde die
  Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat\, und\ndie kantonale
  Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Te
 ilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.\n\n\n\n\nStaatsangeh
 örige\, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vo
 m 02.07.2008 aufgeführt sind\, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der z
 uständigen kantonalen Behörd\n\nVerordnung des VBS über das Schiesswesen a
 usser Dienst (Schiessverordnung des VBS\; 512.311)Art. 17 Teilnahmeberecht
 igung\n\nWer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Re
 krutenschule bestanden hat\, ist berechtigt\, die Bundesübungen mit der Ha
 nd- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schi
 essverein zu schiessen.\n\n5. Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen wer
 den\, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereins
 vorstände sind verantwortlich für die Zulassung.\nProgramm\nDas Programm a
 uf 300m wird mit der Dienstwaffe Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57\, liege
 nd ab Zweibeinstütze geschossen.\n\n\n\nÜbung\nFeuerart\nSchusszahl\nSchei
 be\nPunktemaximum\n\n\n1\nEinzelfeuer 5 Schüsse \n5\nA5\nje 5 / Total 25\n
 \n\n2\nEinzelfeuer 5 Schüsse\n5\nB4\nje 4 / Total 20\n\n\n3\n\nSchnellfeue
 r1 x 2 Schüsse am Schluss gezeigt\n1 x 3 Schüsse am Schluss gezeigt\n\n5\n
 B4\nje 4 / Total 20\n\n\n4\n\nSchnellfeuer1 x 5 Schüsse am Schluss gezeigt
 \n\n5\nB4\nje 4 / Total 20\n\n\nTotal möglicher Punkte\n 85\n\n\n\nSchütze
 n\, die 66 Punkte (Elite und Senioren) und mehr erreichen\, erhalten eine 
 Anerkennungskarte.\nFür Armee-Angehörige!\nDas Obligatorische Schiessen G3
 00 gilt als bestanden\, wenn mindestens 42 Punkte erzielt wurden und höchs
 tens drei Nuller geschossen wurden.\nWiederholungen\nSchiesspflichtige\, w
 elche die Schiesspflicht nicht bestehen\, können das ganze obligatorische 
 Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im 
 selben Verein höchstens zweimal wiederholen.\nZur Erfüllung der Schiesspfl
 icht sind mitzunehmen\n\nDIM-Wallet mit Erinnerung Schiesspflicht / Auffor
 derungsschreiben mit den Klebeetiketten\nMilitärischer Leistungsausweis (z
 wingend)\nAmtlicher Ausweis\nPersönliche Dienstwaffe mit Putzzeug\nPersönl
 icher Gehörschutz
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