SA Lüshübel | Lauwil
Schiesspflicht OP
Teilnahmeberechtigung ohne Schiesspflicht
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des Bundesrates; 512.31)
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; 512.311)
Art. 17 Teilnahmeberechtigung
5. Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.
Programm
Das Programm auf 300m wird mit der Dienstwaffe Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57,
liegend ab Zweibeinstütze geschossen.
| Übung | Feuerart | Schusszahl | Scheibe | Punktemaximum |
| 1 | Einzelfeuer 5 Schüsse |
5 | A5 | je 5 / Total 25 |
| 2 | Einzelfeuer 5 Schüsse |
5 | B4 | je 4 / Total 20 |
| 3 |
Schnellfeuer 1 x 3 Schüsse am Schluss gezeigt |
5 | B4 | je 4 / Total 20 |
| 4 |
Schnellfeuer |
5 | B4 | je 4 / Total 20 |
| Total möglicher Punkte | 85 | |||
Schützen, die 66 Punkte (Elite und Senioren) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte.
Für Armee-Angehörige!
Das Obligatorische Schiessen G300 gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erzielt wurden und höchstens drei Nuller geschossen wurden.
Wiederholungen
Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen