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 Schiesspflicht OP\n\nSoldaten\, Gefreite\, Korporale\, Wachtmeister\, Ober
 wachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt)\, welche 2025 oder früher di
 e Rekrutenschule absolviert haben.\nSchiesspflichtige Subalternoffiziere\,
  Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Ja
 hres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht\, längstens jedoch bi
 s zum Ende des Jahres\, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden\, jährlich
  eine obligatorische Schiessübung\nLt und Oblt haben die Wahl zwischen dem
  Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) oder 25 Metern (Pis
 tole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestehen\, müssen S
 ie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.\n\nTeilnahmeber
 echtigung ohne SchiesspflichtVerordnung über das Schiesswesen ausser Diens
 t (Schiessverordnung des Bundesrates\; 512.31)Art. 12 Freiwillige Teilnahm
 e\n\nZur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:\n\nSchweizer
 innen und Schweizer\, die nicht der Armee angehören\;\nAusländerinnen und 
 Ausländer mit Niederlassungsbewilligung\, sofern dem betreffenden Schiessv
 erein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehö
 rde erteilt worden ist\;\nAusländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungs
 bewilligung\, sofern\n\nsie der kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigu
 ng nach Artikel 9a Absatz 1 bis des Waffengesetzes vom 20.06.1997 vorgeleg
 t haben\,\ndie für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Be
 stätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat\, und\ndie kantonale Militärbehörde 
 dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausl
 änderinnen und Ausländer erteilt hat.\n\n\n\n\nStaatsangehörige\, deren He
 imatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 02.07.2008 auf
 geführt sind\, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kanto
 nalen Behörd\n\nVerordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Sc
 hiessverordnung des VBS\; 512.311)Art. 17 Teilnahmeberechtigung\n\nWer im 
 betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bes
 tanden hat\, ist berechtigt\, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faus
 tfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu sch
 iessen.\n\n5. Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden\, wer Gewähr
  für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind v
 erantwortlich für die Zulassung.\nProgramm\nDas Programm auf 300m wird mit
  der Dienstwaffe Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57\, liegend ab Zweibeinst
 ütze geschossen.\n\n\n\nÜbung\nFeuerart\nSchusszahl\nScheibe\nPunktemaximu
 m\n\n\n1\nEinzelfeuer 5 Schüsse \n5\nA5\nje 5 / Total 25\n\n\n2\nEinzelfeu
 er 5 Schüsse\n5\nB4\nje 4 / Total 20\n\n\n3\n\nSchnellfeuer1 x 2 Schüsse a
 m Schluss gezeigt\n1 x 3 Schüsse am Schluss gezeigt\n\n5\nB4\nje 4 / Total
  20\n\n\n4\n\nSchnellfeuer1 x 5 Schüsse am Schluss gezeigt\n\n5\nB4\nje 4 
 / Total 20\n\n\nTotal möglicher Punkte\n 85\n\n\n\nSchützen\, die 66 Punkt
 e (Elite und Senioren) und mehr erreichen\, erhalten eine Anerkennungskart
 e.\nFür Armee-Angehörige!\nDas Obligatorische Schiessen G300 gilt als best
 anden\, wenn mindestens 42 Punkte erzielt wurden und höchstens drei Nuller
  geschossen wurden.\nWiederholungen\nSchiesspflichtige\, welche die Schies
 spflicht nicht bestehen\, können das ganze obligatorische Programm mit Kau
 fmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein hö
 chstens zweimal wiederholen.\nZur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzun
 ehmen\n\nDIM-Wallet mit Erinnerung Schiesspflicht / Aufforderungsschreiben
  mit den Klebeetiketten\nMilitärischer Leistungsausweis (zwingend)\nAmtlic
 her Ausweis\nPersönliche Dienstwaffe mit Putzzeug\nPersönlicher Gehörschut
 z
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